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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

VG Gera, 23.01.2019 - 3 E 2327/18 Ge: Anordnung einer MPU wegen erneuten Alkoholmissbrauchs

Durch Beschluss vom 23.01.2019 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Gera über einen Eilantrag in einer fahrerlaubnisrechtlichen Sache zu entscheiden, bei der sich der Antragsteller, ein Berufskraftfahrer, bereits in der Vergangenheit wegen Alkoholmissbrauchs einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen musste.

Die damalige (positive) MPU vom Januar 2015, die auf eine noch ältere Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1997 mit einem BAK-Wert von 2,93 Promille zurückging, hatte die positive Verhaltensprognose auf einen stabilen und dauerhaft vollständigen Alkoholverzicht gestützt.

Im Januar 2018 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde allerdings anlässlich eines vom Antragsteller im Zusammenhang mit diversen C-Fahrerlaubnisklassen vorgelegten ärztlichen Gutachtens zu einer Diabetes-Problematik (beiläufig), dass dieser „am Wochenende 8 bis 10 Bier“ konsumiere.

Symbolbild Zugmaschine

(Symbolbild)

Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde nun zum Anlass, zunächst ein ärztliches Gutachten, welches Alkoholabhängigkeit verneinte, und schließlich erneut die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachtens) zur Klärung der Frage, ob Alkoholmissbrauch vorliege, anzuordnen.

Der Antragsteller legte kein MPU-Gutachten vor; daraufhin entzog die Behörde die Fahrerlaubnis aller Klassen.

Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrte einstweiligen Rechtsschutz.

Er wies unter anderem daraufhin, dass die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1997 nunmehr mehr als 20 Jahre zurückliege. Auch sei er als Kraftfahrer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen; es drohe der Verlust des Arbeitsplatzes.

Sein Eilantrag blieb erfolglos.

Das VG wies insbesondere daraufhin, dass klärungsbedürftige Zweifel hinsichtlich der Frage eines Alkoholmissbrauchs bestünden:

"Die danach für eine Gutachtenanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) erforderlichen Anzeichen für Alkoholmissbrauch ergeben sich aus den ärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2018 (i.V.m. der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2018) und 28. August 2018 i.V.m. dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29. Januar 2015. Der die Fahreignung des Antragstellers ausschließende Alkoholmissbrauch steht für die Vergangenheit aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtes vom 29. Januar 2015 fest. Dieses positive medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten enthält als Grundlage für die positive Prognose die fachliche Forderung nach einem dauerhaften Alkoholverzicht."

Es sei auch nicht so, dass auf die alte Trunkenheitsfahrt abgestellt würde, sondern vielmehr auf die Gutachten der späteren Jahre 2015 und 2018:

"Anders als der Antragsteller meint, hat die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht auf die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Jahr 1997 abgestellt, sondern ausschließlich auf Erkenntnisse aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten (2015) sowie aus zwei ärztlichen Gutachten (2018). Verwertungsgrenzen ergeben sich allenfalls aus den Tilgungsvorschriften des Bundeszentral- oder Fahreignungsregisters (§ 51 BZRG, § 29 StVG). Hinsichtlich der Verwertbarkeit sonstiger Akteninhalte, wie hier vorliegend, ist lediglich die Regelung des § 2 Abs. 9 StVG einschlägig, welche eine Verwertung von Gutachten (mindestens) innerhalb einer Zehnjahresfrist erlaubt [...]."

(Quelle: VG Gera, Beschluss v. 23.01.2019, 3 E 2327/18 Ge)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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