AG Heidelberg: Arzt - Versorgungsausgleich nach Tod der Ex-Frau mit Wirkung für die Zukunft gestoppt
Das Familiengericht Heidelberg befasste sich jüngst mit einem versorgungsausgleichsrechtlichen Fall, in dem ein geschiedener Arzt, der bereits Versorgungsbezüge der zuständigen ärztlichen Versorgungsanstalt bezog, bei Gericht beantragte, den Versorgungsausgleich aus dem Jahre 2007 einzustellen. Der Arzt störte sich daran, dass die zuständige Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Tübingen weiterhin den Versorgungsausgleich einbehielt, obwohl seine Ex-Frau bereits verstorben war. Ein direkt beim ärztlichen Versorgungswerk gestellter Antrag des Arztes war erfolglos geblieben, da seine verstorbene Ex-Frau bereits länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten erhalten hatte.
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Nach Einholung anwaltlichen Rates ließ der Arzt von der Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB ein familiengerichtliches Verfahren einleiten. Das Familiengericht Heidelberg gab dem entsprechenden Antrag statt und entschied durch Beschluss, dass der Versorgungsausgleich ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten entfällt. Der geschiedene Arzt erhält nunmehr seine Rente wieder ungekürzt. Ein solches Ergebnis ist in vielen "Altfällen" (Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis einschließlich August 2009 geltenden Recht entschieden wurden) möglich. Die oben erwähnte 36-Monats-Grenze gilt für derartige Anträge an das Familiengericht nicht. Stattdessen gelten andere komplexe Voraussetzungen, von deren Darstellung an dieser Stelle abgesehen wird. Betroffene Geschiedene, die nach altem Recht Anrechte an den zwischenzeitlich verstorbenen Ex-Ehepartner abgeben haben, können sich an die bundesweit auftretende Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB zu wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags im konkreten Fall zu erhalten (0561 / 540 860-30; www.mayer-kuegler.de). Im Hinblick auf die oben erwähnte "Stichtagsregelung" (Der Antrag wirkt jeweils (erst) ab Beginn des auf den Antragsmonat folgenden nächsten Monats) sollten Betroffene zügig Rechtsrat einholen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)