top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17: Zulässigkeit eines jeweils saisonal begrenzten Arbeitsverhältnisses

Mit Urteil vom 19.11.2019 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsvertrag wirksam ist. Das BAG bejahte diese Frage zumindest für den Fall, dass für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.

Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit Juli 2000 bei der beklagten Arbeitgeberin (Gemeinde) tätig. Der Arbeitsvertrag sah eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers jeweils für die Saison vom 01.04. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres vor.

Symbolbild Freibad

(Symbolbild)

Der Kläger wurde fast ausnahmeslos im Freibad der Gemeinde als Badeaufsicht sowie mit Reinigungs- und Pflegearbeiten beschäftigt.

Der Kläger war der Ansicht, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorläge und erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Wie das BAG ausführte, lag bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit lediglich begrenzter Arbeits- und Vergütungspflicht für die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres vor.

Eine solche Begrenzung der Arbeits- und Vergütungspflicht sei im vorliegenden Fall auch wirksam. Hierin läge auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers nach § 307 Abs. 1 BGB.

§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

"(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."

Denn die beklagte Arbeitgeberin durfte bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass sie nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger hatte.

(Quelle: BAG, Urteil v. 19.11.2019, 7 AZE 582/17; Pressemitteilung Nr. 39/19)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page