top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19: Zum Haftungsprivileg des Arbeitgebers bei Personenschäden eines AN

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 28.11.2019 mit dem Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII zu befassen. Diese Norm lautet:

"(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. [...]"

Dieser Norm liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung, aus der dann Leistungen etwa für die geschädigten Beschäftigen fließen, trägt.

Symbolbild Altenpflege

(Symbolbild)

Das Haftungsprivileg ist indes nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, wobei dies einen "doppelten Vorsatz" erfordert: Der Vorsatz des Arbeitgebers muss sich dann nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

Das Haftungsprivileg ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn der Unfall auf einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Pflegefachkraft, das von der beklagten Arbeitgeberin betriebene Seniorenpflegeheim über einen unbeleuchteten Nebeingang betreten wollen. Im Dezember 2016 erlitt sie auf einem Weg, der sich bereits auf dem Betriebsgelände befindet und zu eben diesem Nebeneingang führt, einen Unfall mit Außenknöchelfraktur.

Der Unfall wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung als Versicherungsfall anerkannt; die Klägerin erhielt Verletztengeld.

Zusätzlich forderte die Klägerin von der beklagten Arbeitgeberin unter anderem Schmerzensgeld.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Zum einen läge keine vorsätzliche Herbeiführung durch die Arbeitgeberin vor; zum anderen habe sich der Unfall auf dem Betriebsgelände ereignet und sei daher auch kein Wegeunfall im Sinne der oben zitierten Vorschrift.

(Quelle: BAG, Urteil v. 28.11.2019, 8 AZR 35/19; Pressemitteilung Nr. 43/19)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page