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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 206/18: Zur Pflicht des AG, Vermögensinteressen der Arbeitnehmer zu wahren

In einer Entscheidung vom 18.02.2020 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, welche Folgen eintreten (können), wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Bereich von dessen Vermögensinteressen eine falsche Auskunft erteilt.

Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer im Jahre 2014 in den Ruhestand eingetreten. Während seiner Beschäftigungszeit hatte die beklagte, frühere Arbeitgeberin mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Hintergrund war der Umstand, dass zu Beginn des Jahres 2003 der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) in Kraft getreten war.

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Im April 2003 fand eine Betriebsversammlung statt, an der auch der Kkäger teilnahm. Dort informierte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung. Der Kläger schloss im späteren Verlauf des Jahres 2003 dann eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Zu Beginn des Jahres 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalbetrag auszahlen. Hierauf musste er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2003 Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte in Form des Schadensersatzes die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hätte. Aus seiner Sicht hätte seine damalige Arbeitgeberin ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsvorhaben zur Einführung der später umgesetzten Beitragspflicht informieren müssen. Dann hätte er anders disponiert.

Der Kläger erhob daher entsprechende Schadensersatzklage gegen die Beklagte.

Während das Arbeitsgericht (ArbG) die Klage abwies, gab das Landesarbeitgericht (LAG Hamm, Urteil v. 06.12.2017, 4 Sa 852/17) der Klage statt.

Das BAG entschied in letzter Instanz zugunsten der Arbeitgeberin:

Es könne hierbei offenbleiben, inwieweit die frühere Arbeitgeberin nach den - überobligatorisch - erteilten richtigen Hinweisen über betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten hinsichtlich der erfolgenden/beabsichtigten Gesetzesänderungen gehabt habe. Eine solche Verpflichtung setze jedenfalls voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über die Sachverhalte informiert wurde, die mit der Gesetzesänderung in Verbindung standen. Auf der Betriebsversammlung sei aber gerade nicht über Fragen der Sozialversicherung gesprochen worden.

(Quelle: BAG, Urteil v. 18.02.2020, 3 AZR 206/18; Pressemitteilung Nr. 8/20)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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