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AG Aschaffenburg - Beschl. v. 30.10.2024: Rentner erhält 9,5928 EP zurück - Versorgungsausgleich aufgehoben

  • Autorenbild: Dr. Mayer & Kügler RAe PartG mbB
    Dr. Mayer & Kügler RAe PartG mbB
  • vor 2 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung:

Der Antragsteller war von 1979 bis 2001 verheiratet, aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Im Rahmen der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich zulasten des Ehemannes durchgeführt. Beide Eheleute hatten ausschließlich Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.


Die Ehefrau verstarb 2024, die DRV lehnte den Antrag des geschiedenen Ehemannes auf Aussetzung der Kürzung nach § 37 VersAusglG ab, weil die frühere Ehefrau länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen hatte.


Der Antragsteller wandte sich an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, die für den Antragsteller einen qualifizierten Abänderungsantrag beim Amtsgericht Aschaffenburg einreichte. Das Amtsgericht ermittelte die Wertigkeit ehezeitbezogenen Rentenanrechte der Eheleute neu. Hierbei ergab sich eine deutliche Steigerung der Rentenanrechte der Ehefrau, die wegen der Mütterrente I und II aufgewertet worden waren. Hieraus ergab sich der Eintritt in das Abänderungsverfahren, in dessen Zuge das Gericht beschloss, dass der Versorgungsausgleich auch wegen des Todes ab 01.05.2024 nicht mehr stattfindet. Damit erhielt der Antragsteller 9,5928 Entgeltpunkte in seinem Rentenkonto zurück.


Anmerkung:

Wollen Sie den Versorgungsausgleich nach dem Versterben Ihrer Ex-Frau zurück erhalten? Wenden Sie an die Spezialisten der Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, um eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.


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