AG München, 28.06.2021 - 191 C 15959/20: Corona - Miete für "Messehocker" annähernd geteilt
Das Amtsgericht (AG) München hatte sich in einem Urteil vom 28.06.2021 mit der Klage einer Messeausstatterin zu befassen, die von einem beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte die Zahlung eines etwa hälftigen Mietanteils für Messeausstattung von 1.200,00 € verlangte.
Im konkreten Fall ging es um Bestuhlung ("Messehocker") für einen Messestand auf der Münchener Messe "IFAT 2020", die für den Zeitraum vom 03.05. bis 08.05.2020 geplant und wegen Conrona abgesagt wurde.
Die Beklagte hatte bei der Klägerin Barhocker, Steh- und Bistrotische für den Messestand zum Preis von 3.968,27 € einschließlich Transport-, Auf- und Abbaukosten bestellt. Nach Absage der Messe stornierte die Beklagte im März 2020 die Bestellung.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihr die Hälfte des Mietanteils, d.h. 1.471,24 €, schulde; Kosten für Transport, Auf- und Abbau wurden nicht verlangt.
(Symbolbild)
Das AG gab der Klage in Höhe von 1.200,00 € statt.
Das Gericht griff hierbei auf die Regelungen bei Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zurück.
§ 313 BGB lautet:
"(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung."
Damit kam das Gericht gedanklich zunächst zu einer Halbierung des Mietanteils. Allerdings nahm das AG hiervon nochmals einen Abschlag vor, da die vermieteten Gegenstände zum Beispiel nicht der Abnutzung oder Beschädigung unterlagen:
"Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, sie trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Das Gericht billigt daher der Klägerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200,00 Euro zu.“
(Quelle: AG München, Urteil v. 28.06.2021, 191 C 15959/20; Pressemitteilung Nr. 25 v. 02.07.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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