ArbG Augsburg, 07.05.2020 - 3 Ga 9/20: Kein Anspruch auf Home-Office oder Einzelbüro wegen Corona
Das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in seinem Urteil vom 07.05.2020 mit einem Fall zu befassen, in dem ein 63jähriger Arbeitnehmer aufgrund eines ärztlichen Attests die Erbringung seiner Arbeitsleistung im Home-Office bzw. - soweit dies organisatorisch nicht möglich sein sollte - in einem Einzelbüro verlangte.
Der Kläger teilt sich ein Büro mit einer Arbeitskollegin.
Er legte ein ärztliches Attest vor.
(Symbolbild)
Das ArbG lehnte seinen Eilantrag ab.
Der Kläger habe weder aus Vertrag, noch Gesetz einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Home-Office. Es obliege allein der Beklagten (Arbeitgeberin) zu entscheiden, wie sie ihren Verpflichtungen aus § 618 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen) gerecht werde und sie ermessensgerecht durch Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts umsetze, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen ds Klägers zu entsprechen.
Es gäbe auch keinen Anspruch auf ein Einzelbüro. Prinzipiell könne die Arbeitgeberin ihren Schutzpflichten auch in einem Büro mit mehreren Personen entsprechen, wenn sie entsprechende Schutzvorkehrungen träfe. Im Ergebnis müsse dies aber nicht entschieden werden, da die Beklagte dem Kläger nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in einem Büro alleine beschäftigen werde.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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