ArbG Dortmund, 24.11.2020 - 5 Ca 2057/20: Kürzung des Arbeitszeitkontos wegen Corona-Quarantäne?
Das Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund hatte sich in einem Urteil vom 24.11.2020 mit der Klage eines Arbeitnehmers auf Wiedergutschrift abgezogener Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto zu befassen.
Hintergrund bildete der Umstand, dass der Kläger sich zwischen dem 11.03.2020 und dem 15.03.2020 in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Österreich (Tirol) befand. Die beklagte Arbeitgeberin teilte dem Kläger daraufhin am 16.03.2020 mit, dass er zwei Wochen zu Hause bleiben und in Quarantäne gehen solle. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Tirol am 13.03.2020 als Risikogebiet vom RKI aufgelistet wurde. Der Kläger folgte dieser Aufforderung. Die Beklagte verrechnete daraufhin die durch die Quarantäne ausgefallene Arbeitszeit von 62 Stunden und 45 Minuten mit entsprechenden Positivsalden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Mit dieser Verrechnung war der Kläger nicht einverstanden und verlangte Wiedergutschrift.
(Symbolbild)
Zu Recht wie das ArbG Dortmund ausführte:
Das ArbG verwies auf die Regelung des § 615 S. 1 und 3 BGB:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."
Im vorliegenden Falle habe es keine behördliche Quarantäneanordnung gegeben. Bei einer vom Arbeitgeber selbst verfügten "Quarantäneanordnung" sei dieser aber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung zur Fortzahlung der Vergütung im o.g. Sinne verpflichtet.
Da keine behördliche angeordnete Quarantäne oder Betriebsstillegung vorlag, sah das ArbG auch ausdrücklich davon ab, sich mit den Vorschriften der § 616 S. 1 BGB bzw. § 56 Abs. 5 IfSchG zu befassen.
Unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2008 führte das ArbG aus:
"Beschließt nämlich ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in 'Quarantäne' zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt nach den dem Rechtsgedanken des § 615 S. 3 BGB entnommenen Grundsätzen selbst dann, wenn die Störung - wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 - nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt (vgl. BAG, Urteil v. 09.08.2008, 5 AZR 810/07)."
Das ArbG hob auch hervor. dass anderes nur dann gelten könne, wenn ein Arbeitnehmer sehenden Auges entgegen einer Einstufung des RKI ein Risikogebiet aufsucht, um dort Urlaub zu machen. So habe der vorliegende Fall aber nicht gelegen.
Gegen die Enscheidung des ArbG wurde Berufung eingelegt zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm unter Az. 10 Sa 53/2.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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