BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18: Anpassungspflicht bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich im Urteil vom 10.12.2019 mit der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zu befassen.
§ 16 BetrAVG soll einer Auszehrung der betrieblichen Altersversorgung durch die Geldentwertung/den Kaufkraftverlust vorbeugen. Deswegen sieht die Bestimmung gemäß Abs. 1 eine sog. "Anpassungsüberprüfungspflicht" des Arbeitgebers vor:
"(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen."
Nach Abs. 2 "gilt" die Anpassung in bestimmten Fällen als erfüllt:
"(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum."
Es gibt aber auch Fälle, in denen die Anpassungsprüfungspflicht völlig entfällt. Ein solcher Fall wird zum Beispiel in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wie folgt geregelt:
"(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
[...]
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
[...]."
Im entschiedenen Fall war streitig, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegeben waren.
(Symbolbild)
Die Klägerin stand ab 1983 in einem Arbeitverhältnis zur Beklagten. Im selben Jahr erhielt sie eine Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse (nämlich dem Bankenversicherungsverein - BVV) durchgeführt wurde.
Seit Oktober 2011 bezieht die Klägerin vom BVV eine monatliche Betriebsrente in Höhe von brutto 920,07 €.
Mit Klage aus dem Februar 2016 begehrte die Klägerin eine Anpassung ihrer Betriebsrente ab 01.10.2014.
Die Beklagte berief sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und lehnte eine Anpassung ab.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Die Revision der Klägerin zum BAG blieb teilweise erfolglos, weil die Klägerin die Forderung falsch berechnet habe. Im Übrigen führte sie zur Aufhebung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG.
Das BAG ging insoweit die verschiedenen Voraussetzungen durch, die die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bedingen.
Zunächst wies es darauf hin, dass die in der vorbezeichneten Ausnahmevorschrift enthaltenen Voraussetzungen aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen müssten. Dies sei vorliegend der Fall, da die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle, der nicht ohne Zustimmung der Klägerin geändert werden könne.
Außerdem müsse durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die etwaigen Überschussanteile weder dem Arbeitgeber, noch der Pensionskasse zukommen. Etwaige rechnerische Ungenauigkeiten bei der Bestimmungen dieser Pensionsanteile durch die Pensionskasse beträfen allerdings nicht das Verhältnis der Klägerin zur vormaligen Arbeitgeberin, sondern nur zur Pensionskasse.
Ferner gibt es noch weitere Anforderungen.
Allerdings konnte das BAG das Vorliegen dieser Anforderungen nicht voll umfänglich prüfen, da es an diesbezüglichen Feststellungen durch das LAG mangelte. Daher musste der Rechtsstreit, wie oben bereits erwähnt, zurückverwiesen werden.
(Quelle: BAG, Urteil v. 10.12.2019, 3 AZR 122/18; Pressemitteilung Nr. 44/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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