BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20 (A): Zur Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren mit Beschluss vom 11.11.2020 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gewandt. Hintergrund bildeten tarifvertragliche Bestimmungen, die eine zusätzliche Vergütung davon abhängig machen, dass - ohne Unterscheidung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit - dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird. Das BAG sieht hier Fragen des Europäischen Rechts betroffen, über deren Auslegung der EuGH entscheiden muss.
Im entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Flugzeugführers und Ersten Offiziers in Teilzeit (90 % der Vollarbeitszeit) gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen.
(Symbolbild)
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Tarifvertrag zugrunde, wonach von der Beklagten eine Mehrflugdienststundenvergütung geschuldet ist, wenn eine bestimmte Zahl von Flugstunden im Monat überschritten ("ausgelöst") wird. Der Absolutwert der Auslösegrenze gilt einheitlich für Voll- wie Teilzeitbeschäftigte.
Der Kläger sieht sich hierdurch benachteiligt.
Er klagte auf entsprechende zusätzliche Vergütung. Er vertrat die Auffassung, dass die Auslösegrenze bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend abgesenkt werden müsste.
Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) wies sie ab.
Das BAG wandte sich nunmehr zunächst an den EuGH.
(Quelle: BAG, Urteil v. 11.11.2020, 10 AZR 185/20 (A); Pressemitteilung Nr. 40/20)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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