BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 403/20: Anspruch einer Gewerkschaft auf Durchführung eines Haustarifvertrags
Es gibt verschiedene Wege, wie es in der Praxis zum Abschluss eines Tarifvertrages kommen kann. Vielfach werden Tarifverträge für eine ganze Branche abgeschlossen. Mitunter gilt ein Tarifvertrag aber auch nur einen bestimmten Arbeitgeber. Man spricht dann von einem Haustarifvertrag.
Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13.10.2021 entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob und inwieweit eine Gewerkschaft, die am Abschluss eines Haustarifvertrages beteiligt war, gegenüber dem Arbeitgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Durchführung eines solchen Tarifvertrages hat.
Ein solcher Anspruch wurde vom BAG mit der Maßgabe bejaht, dass er durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann, wobei er auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt ist. Diese Mitglieder müssen im Klageantrag nicht namentlich genannt werden; es genüge, wenn sie abstrakt als "die Mitglieder" bezeichnet werden.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gewerkschaft gegen eine Landesrundfunkanstalt. Dort gab es u.a. einen Haustarifvertrag über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honrarrahmen für den Bereich Fernsehen und Hörfunk.
Die beklagte Rundfunkanstalt hatte nun einen Vergütung nach Tagespauschalen eingeführt. Die Gewerkschaft hielt dies für tarifwidrig.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) hatten der Klage keinen Erfolg beschieden. Das LAG hatte die Klage sogar insgesamt für unzulässig angesehen.
Die Gewerkschaft hatte mit ihrer aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegten Revision zumindest zum Teil Erfolg. Die beklagte Rundfunkanstalt habe ihre tarifliche Durchführungspflicht - allerdings nur hinsichtlich der tarifgebundenen Beschäftigten - verletzt.
(Quelle: BAG, Urteil v. 13.10.2021, 4 AZR 403/20; Pressemitteilung Nr. 32/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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