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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19 (A): Vorlage an EuGH wegen Vergütung von Leiharbeitnehmern

Mit Beschluss vom 16.12.2020 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gewandt. Es geht um die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz (Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern) durch Tarifvertrag.


Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin von April 2016 bis April 2017 bei der Beklagten, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin angestellt. Die Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.


Die Klägerin wurde als Kommissioniererin zu einem Stundenlohn von brutto 9,23 € beschäftigt.


Nach § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG gilt:


"(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). [...]"


Allerdings eröffnet § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG die Möglichkeit, durch Tarifvertrag hiervon abzuweichen:


"(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. [...]"


Von dieser Möglichkeit, insbesondere der Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung für den Leiharbeitnehmer als diejenige, die ein Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb erhält, wurde durch Tarifvertrag Gebrauch gemacht.


Symbolbild Einzelhandel

(Symbolbild)


Insoweit schloss der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.), dessen Mitglied die Beklagte ist, unter anderem mit ver.di entsprechende Tarifverträge.


Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, dass diese Tarifverträge nicht mit Unionsrecht vereinbar seien. Daher erhob sie Klage auf Zahlung der entsprechenden Differenzvergütung zur vollen Vergütung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers. Diese nahm sie mit brutto 13,64 € Stundenlohn an.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.


Das BAG warf nun die Frage auf, wie die zugrundeliegende europäische Richtlinie, die bei abweichenden Tarifverträgen eine Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer verlangt, auszulegen ist. Da die Richtline eine Definition des Begriffes des Gesamtschutzes nicht enthalte und auch der Begriff der Achtung umstritten sei, will das BAG diesbezüglich nun eine Vorabentscheidung des EuGH.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 16.12.2020, 5 AZR 143/19 (A); Pressemitteilung Nr. 48/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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