BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17: Zum Verhältnis von gesetzlichem Urlaub und unbezahltem Sonderurlaub
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.03.2019 entschiedenen Fall ging es um eine klagende Arbeitnehmerin, die bei der beklagten Arbeitgeberin seit 01.06.1991 angestellt ist.
Vom 01.09.2013 bis 31.08.2014, verlängert bis 31.08.2015, wurde der Klägerin wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Nach Beendigung des Sonderurlaubs gebehrte die Klägerin für 2014 den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.
(Symbolbild)
Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die entsprechende Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr statt.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Befindet sich nämlich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, so müsse - entgegen früherer Rechtsprechung des BAG - bei der Berechnung des gesetzlichen Jahresurlaubsanspruchs berücksichtigt werden, dass während des Sonderurlaubs die Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt sind. Dies habe zur Folge, dass bei einem Arbeitnehmer, der im Urlaubsjahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub weile, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub entstehe.
(Quelle: BAG, Urteil v. 19.03.2019, 9 AZR 315/17; Pressemitteilung Nr. 15/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments