BAG, 20.11.2018 - 10 ABR 12/18: Zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 04.05.2016 bzgl. SOKA-TV
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 20.11.2018 entschied, ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 04.05.2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rechtswirksam.
Hintergrund bildete der Umstand, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - auf Antrag des Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - am 04.05.2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung vom 24.11.2015 (mit antragsgemäßen Einschränkungen) für allgemeinverbindlich erklärt hatte.
Durch diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird der entsprechende Tarifvertrag nicht nur die (unmittelbar) tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber verpflichtend. Insbesondere sind Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu leisten, damit diese wiederum ihre tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen gegenüber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Baugewerbe erbringen können.
(Symbolbild)
Gegen die Allgemeinverbindlichkeit hatte sich eine Arbeitgeberin gewandt, die nicht MItglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung ist. Sie wird deshalb nur aufgrund der durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vermittelten Geltung zur Beitragszahlung herangezogen.
Das BAG wies allerdings darauf hin, dass die angegriffene Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV vom 04.05.2016 nach § 5 TVG neuer Fassung wirksam ist. Die dort geregelten Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung lägen vor. Insbesondere durfte auch das BMAS davon ausgehen, dass der Erlass der Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse geboten erschiene.
(Quelle: BAG, Beschluss v. 20.11.2018, 10 ABR 12/18; Pressemitteilung Nr. 63/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments