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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 556/17: Mindestlohn für ein berufsvorbereitendes Praktikum auf Reitanlage?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatt sich in einer Entscheidung vom 30.01.2019 mit einer Vergütungsklage einer Praktikantin zu befassen.


Das BAG entschied hierbei, dass Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG haben, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Unschädlich sei hierbei jedenfalls, wenn das Praktikum aus Gründen in der Person des Praktikanten unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein Zusammenhang besteht und die Gesamtdauer der Einzelabschnitte drei Monate nicht überschreitet.


Im entschiedenen Fall hatten die Klägerin, die eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin erwog, mit der Beklagten, die eine Reitanlage betrieb, ein Praktikum zur Orientierung für die Berufsausbildung vereinbart. Im Rahmen des Praktikums putzte und sattelte die Klägerin die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, führte sie zur Weide und wieder zurück, fütterte die Tiere und ging bei der Stallarbeit zur Hand.


Das Praktikum begann am 06.10.2015. Vom 03.11. bis 06.11.2015 war die Klägerin erkrankt. Ab 20.12.2015 war sie mit ihrer Familie in einem Weihnachsturlaub. In der Folge "schnupperte" sie einige Tage auf anderen Pferdehöfen, ehe sie ab 12.01.2016 wieder zum Praktikum bei der Beklagten erschien. Dieses endete dann am 25.01.2015.


Eine Vergütung erhielt die Klägerin nicht.

Symbolbild junge Frau mit Pferd

(Symbolbild)


Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Vergütung auf Basis des Mindestlohns in Höhe von 5.491,00 € brutto. Sie macht geltend, dass die gesetzliche Höchstdauer für ein Orientierungspraktikum von drei Monaten überschritten sei, so dass die Tätigkeit zu vergüten sei.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.


Die Klägerin ging das klagabweisende Urteil des LAG in Revision zum BAG.


Dieses teilte die Entscheidung des LAG.


Die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten sei nicht überschritten. Die Unterbrechnungen beruhten auf persönlichen Gründen der klagenden Praktikantin. Die einzelnen Abschnitte verband ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang.


Soweit die Klägerin auch noch einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem BBiG geltend machte, wurde dieser aus prozessualen Gründen abglehnt.


(Quelle: BAG, Urteil v. 30.01.2019, 5 AZR 556/17; Pressemitteilung Nr. 5/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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