Rechtsanwalt Michael Kügler
BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18: Zur Vergütung des Chefkameramanns von "Das Boot"
In den Jahren 1980/1981 wurde der national und internation gezeigte Film "Das Boot" gedreht. Es handelt sich um die Verfilmung eines Romans von Lothar-Günther Buchheim unter der Regie von Wolfgang Petersen. Der Film schildert die Ereignisse auf einem deutschen U-Boot im Zweiten Weltkrieg.
Auch Jahrzehnte nach dem eigentlichen Dreh bleibt noch Raum für juristische Auseinandersetzungen.
Dies zeigt jedenfalls eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.04.2021.
Der neuerlichen Gerichtsentscheidung liegt ein fortbestehender Streit über die angemessene Beteiligung des Chefkameramanns an den von der Produktionsgesellschaft, dem WDR und dem Videoverwerter erzielten Verwertungsvorteilen zugrunde.
Der klagende Chefkameramann hatte von der beklagten Produktionsgesellschaft (Beklagte zu 1) damals eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000,00 DM gegen Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte gewährt bekommen.
Die Beklagte zu 1 hatte den Film unter anderem an die Beklagten zu 2 (WDR) und 3 lizenziert und auf ihrem Studiogelände in München genutzt ("Bavaria Filmtour"). Der Beklagte zu 2 nutzte den Film in ihrem Sender sowie im ARD-Programm und vergab entgeltliche Sublizenzen. Die Beklagte zu 3 verbreitete den Film auf Bildträgern (zum Beispiel DVD) in Deutschland und Österreich.
Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagten für nach dem 28.03.2002 erfolgte Werknutzungen weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG bzw. § 32a Abs. 2 UrhG zustünde. Denn die von den Beklagten gezogenen Erträgnisse und Vorteile stünden in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner eigenen Vergütung. Außerdem macht er unterschiedliche weitere Ansprüche gegen die Beklagten geltend.
(Symbolbild)
Der Kläger konnte bereits früher auf einer ersten Klagestufe Auskunftsansprüche durchsetzen (BGH, Urteil v. 22.09.2011, I ZR 127/10).
Nunmehr ging es in einem weiteren Verfahren insbesondere um die auf die Auskunft gestützten Zahlungsansprüche. Hier konnte der Kläger zweitinstanzlich beim OLG München unter anderem diverse Geldbeträge erstreiten.
Allerdings hob der BGH dieses Berufungsurteil nunmehr auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der BGH wies dabei darauf hin, dass ein auffälliges Missverhältnis, wie vom Kläger behauptet, jedenfalls dann vorliege, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betrage. Das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung die vereinbarte Pauschalvergütung im Hinblick auf jeden Beklagten in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hätte aber jeweils auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem jeweiligen Nutzungsberechtigten abstellen müssen. Hierfür wäre der - zu schätzende - Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu dessen erzielten Erträgen und Vorteilen zu setzen gewesen.
Außerdem habe das Berufungsgericht bei der Bestimmung der entstandenen Vorteile Vergütungsregelungen in Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregelungen herangezogenen, die nicht unmittelbar anwendbar waren. Dieses Vorgehen wurde vom BGH im Rahmen des weiten Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO zwar grundsätzlich gebilligt. In Einzelheiten wurde es aber auch beanstandet. Diesen Berechnungsfehler wird nun im zurückgewiesenen Verfahren nachzugehen sein.
(Quelle: BGH, Urteil v. 01.04.2021; Pressemitteilung Nr. 75/2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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