BGH, 21.11.2024 - VII ZR 39/24: Haftung des Betreibers einer Waschanlage für abgerissene Fahrzeugteile (serienmäßiger Heckspoiler eines Land Rover)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 21.11.2024 mit der Frage zu befassen, ob der Betriber einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden, der durch einen abgerissenen Heckspoiler entstanden ist, haften muss.
Im entschiedenen Fall hatte der klagende Nutzer einer sog. Portalwaschanlage im Juli 2021 sein Fahrzeug ordnungsgemäß in der Waschanlage abgestellt.
(Symbolbild)
In der Waschanlage befand sich ein Hinweis des Betreibers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen heißt es auszugsweise:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
Unter diesem HInweisschild befand sich in weiterer Zettel:
"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!"
Der Kläger fuhr einen Land Rover. Beim Waschvorgang wurde der zur Serienausstattung gehördende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 3.219,31€ zzgl. Nutzungsentschädigung und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht (AG) gab der Klage statt, das Landgericht (LG) wies sie ab.
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Der BGH schloss sich dem AG an:
Wie der BGH ausführte stünde dem Kläger ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu. Den Betreiber einer Waschanlage träfe die vertragliche Nebenpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen zu schützen.
Die Ursache des Schadens habe vorliegend allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers gelegen. Es stünde im vorliegenden Fall fest, dass die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das mit einem serienmäßigen Heckspoiler versehene Fahreug geeignet war. Der Anlagenbetreiber trag das Risiko dafür, dass die Waschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit serienmäßiger Ausstattung konstruktiv geeignet ist.
Im Übrigen komme im entschiedenen Fall auch keine Ursache aus dem Bereich des Klägers in Betracht. Das Fahrzeug sei zuvor unbeschädigt gewesen, insbesondere war der Heckspoiler fest mit dem Fahrzeug verbunden.
(Quelle: BGH, Urteil v. 21.11.2024, VII ZR 39/24; Pressemitteilung Nr. 224/24)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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