BGH, 23.01.2024 - VI ZR 77/23: Verkehrsunfall mit Müllfahrzeug - Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug der Müllabfuhr
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 23.01.2024 mit Haftungsfragen bei einem Verkehrsunfall mit einem Müllfahrzeug zu befassen.
Im entschiedenen Fall war die Fahrerin eines PKW an einem Müllfahrzeug vorbeigefahren, als sie mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte.
Die PKW-Fahrerin war der Ansicht, dass für das Unfallereignis allein die Gegenseite die 100%ige Haftung träfe. Ihr sei kein Vorwurf zu machen.
Der BGH bejahte dagegen auf Seiten der Fahrerin einen Verstoß gegen die StVO und damit eine über die Betriebsgefahr hinausgehende MIthaftung.
Im entschiedenen Fall machte die Klägerin, ein Pflegedienst, gegen den Betreiber der Müllabfuhr Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auf Basis einer 100%igen Alleinhaftung der Gegenseite geltend.
(Symbolbild)
Die klägerische Fahrerin fuhr mit dem Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommend an einem Müllfahrzeug vorbei, welches mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie eingeschalteter Warnblinkanlage an der Straße stand. Ein Mitarbeiter der Müllabfuhr schob einen Müllcontainer quer über die Straße. Bei der Kollision wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt.
Das erstinstanzliche Gericht ging von einer Haftungsquote 50:50 aus. Das Berufungsgericht von 75:25, zugunsten der Klägerin. Denn das Berurungsgericht verneinte einen Verkehrsverstoß auf Klägerseite.
Anders der BGH:
Denn wer an einem Müllfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, müsse damit rechnen, dass Mitarbeiter der Müllabfuhr plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte zurücklegen können. Dabei handele es sich um eine typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundene Gefahr, auf die sich der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer einzustellen habe. Er müsse dann stets bremsbereit fahren.
Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
(Quelle: BGH, Urt. v. 23.01.2024, VI ZR 77/23; Pressemitteilung Nr. 012/2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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