top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 28.04.2022 - III ZR 240/21: Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Schutzmaßnahmen?

Mit Beschluss vom 01.06.2022 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob die Bewohnerin einer stationären Pflegeeinrichtung berechtigt war, wegen hoheitlich angeordneter, coronabedingter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen das Heimentgelt zu kürzen.


Im entschiedenen Fall hatten der Kläger als Betreiber eines Seniorenwohn- und Pflegeheims und die Beklagte mit Pflegegrad 3 in 2017 einen Vertrag über deren Unterbringung und vollstatioäre Pflege geschlossen.


Ab 19.03.2020 war die Beklagte von ihrem Sohn im Hinblick auf das Corona-Virus nach Hause geholt worden. Das ihr vom Kläger überlassene Pflegeheimzimmer räumte die Beklagte nicht. Auf die Heimentgelte für Mai bis August 2020 von monatlich jeweils über 3.000,00 € erbrachte sie insgesamt lediglich eine Zahlung von 1.162,18 €.


Symbolbild Pflege

(Symbolbild)


Nach vorangegangener Mahnung mit Fristsetzung wurde der Pflegevertrag schließlich vom Kläger aus wichtigem Grunde zum 31.08.2020 gekündigt.


Die Beklagte wurde schließlich erst- und zweitinstanzlich zur Räumung und Herausgabe des Pflegezimmers sowie zur Zahlung eines näher bestimmten Geldbetrages verurteilt.


Die Beklagte wollte gegen die Berufungsentscheidung mit dem "Rechtsmittel der NIchtzulassungsbeschwerde" vorgehen. Sie fand allerdings nach ihren Angaben unter den beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten keinen, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre.


Darauf hin stellte sie Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO.


Diesen Antrag lehnte der BGH ab.


Denn der von der Beklagten geltend gemachte Kürzungsanspruch bestehe unzweifelhaft nicht. Damit läge offensichtlich kein Revisionszulassungsgrund vor.


Weder das Gewährleistungsrecht, noch die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage könnten im vorliegenden Fall zu einem Kürzungsrecht hinsichtlich des Heimentgelts führen.


(Quelle: BGH, Beschl. v. 28.04.2022, III ZR 240/21; Pressemitteilung Nr. 78/2022 vom 01.06.2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

Comments


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page