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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R: Sozialhilfe - Kosten für Waschmaschine sind anzusparen

Das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel entschied mit Urteil vom 19.05.2022, dass die Kosten für die Anschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (wie insbesondere Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen) - nach dem verschleißbedingten Ausfall des Altgeräts - aus den laufenden Sozialhilfeleistungen angespart werden müssen. Somit besteht kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Gewährung eines einmaligen Zuschusses für ein Ersatzgerät durch den Sozialhilfeträger.


Im entschiedenen Fall musste eine Sozialhilfeempfängerin ihre defekte Waschmaschine entsorgen. Daraufhin beantragte sie die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Ersatzgeräts.


Symbolbild Waschmaschine

(Symbolbild)


Schließlich erwarb sie während des Rechtsstreits eine neue Waschine für 299,00 €, wobei sie teilweise Gutscheine zur Bezahlung einsetzen konnte. Somit musste sie lediglich einen Restbetrag in Höhe von 99,90 € selbst unmittelbar bezahlen. Diesen Betrag wollte sie vom Sozialhilfeträger ersetzt erhalten.


Die Klage der Sozialhilfeempfängerin blieb in allen Instanzen erfolglos.


Auch beim BSG hatte sie keinen Erfolg:


Denn die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten sei gesetzlich nur im Falle der Erstbeschaffung vorgesehen. Im Übrigen seien Ansparungen vorzunehmen. Sollte es gleichwohl zu einer Bedarfsunterdeckung kommen, könnte ein Darlehen gewährt werden. Damit könnten auch Härtefälle bewältigt werden. Die Rückzahlung des Darlehens selbst sowie deren Höhe seien nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der monatlichen Rückzahlung auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt sei.


(Quelle: BSG, Urteil v. 19.05.2022, B 8 SO 1/21 R; Pressemitteilung 19/2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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