BVerwG, 10.10.2024 - BVerwG 3 C 3.23: Regelmäßige MPU-Anordnung nach erneutem Verkehrsverstoß in der neuen Probezeit
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einem Urteil vom 10.10.2024 mit der Frage zu befassen, wie bei einem Fahrerlaubnisinhaber auf Probe, der nach Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen auf eine Fahrerlaubnis verzichtet hat und der nach der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis in der neuen (zweiten) Probezeit wieder eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, hinsichtlich der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ("MPU" oder - volkstümlich: - "Idiotentest") zu verfahren ist.
In diesem Zusammenhang hat sich das höchste deutsche Verwaltungsgericht für eine analoge Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG ausgesprochen. Diese Vorschrift lautet:
"Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger die erste Fahrerlaubnis (Klasse B) im Juli 2014 erteilt. In der Folge fiel er mit Cannabis im Straßenverkehr auf, worauf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet wurde. Nachdem die MPU negativ ausfiel, verzichtete die Kläger auf seinen Probeführerschein.
Im Juli 2020 konnte der Kläger eine positive MPU vorweisen und erhielt eine neue Fahrerlaubnis (Klasse B). Kurze Zeit später, noch in der neuen Probezeit, überfuhr eine Ampel, die länger als eine Sekunde rot zeigte.
Die Fahrerlaubnisbehörde berief sich auf § 2a Abs. 5 S. 5 StVG und ordnete die Beibringung eines MPU-Gutachtens an. Der Kläger legete kein Gutachten vor. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis.
Der Kläger ging gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtlich vor.
Verwaltungsgericht (VG) und Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden unterschiedlich.
Das VG gab dem KLäger recht, weil § 2a Abs. 5 S. 5 StVG die vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetze; vorliegend habe der Kläger aber verzichtet, so dass eine Entziehung nicht zum Targen kam.
Das OVG ging dagegen von einer entsprechenden Anwendung aus.
Das BVerwG stellte sich auf die Seite des OVG. Dies würde eine Umgehung durch Verzicht verhindern.
(Quelle: BverwG, Urteil v. 10.10.2024, BVerwG 3 C 3.23; Pressemitteilung Nr. 47/2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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