BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 24.21: Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pausenzeiten in "Bereithaltung" bei deren Einordnung als Arbeitszeiten
Mit Urteil vom 13.10.2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass ein Beamter Anspruch auf Freizeitausgleich habe, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" als Arbeitszeit einzuordnen sind und es dadurch zu einer über die durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitzeit hinausgehende dienstliche Beanspruchung kommt.
Im entschiedenen Fall klagte ein Beamter (Bundespolizist) auf Anrechnung ihm im Jahre 2013 gewährter Pausenzeiten in "Bereithaltung".
(Symbolbild)
Wie das BVerwG entschied, kann der Beamte sein Begehren grundsätzlich auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Im vorliegenden Fall habe es sich bei den streitgegenständlichen Pausenzeiten um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit gehandelt. Denn die bestehenden Einschränkungen hätten dem Beamten die Möglichkeit, sich zu entspannen und Tätigkeiten seiner Wahl vorzunehmen, objektiv ganz erheblich beeinträchtigt. Insofern verwies das BVerwG darauf, dass den Beamten hier eine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der Pausenzeiten traf. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug würden für sich allein betrachtet dagegen nicht genügen.
Schließlich nahm das BVerwG noch eine wichtige Einschränkung vor: Bei dem nicht gesetzlich geregelten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bestehe der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Da sich der Kläger erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an den Dienstherrn gewandt hatte, bestand für die vor August 2013 gewährten Pausenzeiten kein Ausgleichsanspruch.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 13.10.2022, 2 C 24.21; Pressemitteilung Nr. 63/2022)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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