BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21: Schadensersatz bei verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Lehrers
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, sind bei Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit auf entsprechenden Antrag des Beamten wieder zu "reaktivieren", sofern nicht ausnahmesweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Mit einem Fall einer solchen "Reaktivierung", d.h. der erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil vom 15.11.2022 zu befassen.
In diesem Zusammenhang stellte das BVerwG klar, dass der Dienstherr nur zu prüfen habe, ob es an jeglicher zumutbarer Verwendungsmöglichkeit fehle. Dagegen dürfe die Reaktivierung nicht solange hinausgeschoben werden, bis tatsächlich ein dem Statusamt des Beamten entsprechender Dienstposten gefunden sei.
Im entschiedenen Fall hatte ein Studiendirektor geklagt. Dieser war wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Nach einem Jahr stellte der Dienstherr nach einer amtsärztlichen Untersuchung die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest.. Etwa sieben Monate später wurde der Kläger, nachdem eine Einsatzschule gefunden war, vom Dienstherrn reaktiviert.

(Symbolbild)
Der Kläger verlangte mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinen Bezügen als Ruhestandsbeamter und den vollen Dienstbezügen für die Zeit zwischen Feststellung der Dienstfähigkeit und seiner tatsächlichen Reaktivierung.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten setze einen - nicht notwendig schriftlichen - Antrag des Beamten sowie die ärztliche Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit voraus. Anschließend habe der Dienstherr nur noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellen werde, einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. Für dieses Prüfprogramm gäbe es aber in Rechtsprechung und Literatur (bisher) keine eindeutigen und zugleich dem vom BVerwG dargestellten Maßstab entsprechende Ausführungen, so dass im vorliegenden Fall nicht von einer schuldhaften Vorgehensweise im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches durch den Dienstherrn ausgegangen werden könne.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 15.11.2022, 2 C 4.21; Pressemitteilung Nr. 68/2022)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments