BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21: Die Beurteilung von Mobbing erfordert eine Gesamtschau von Einzelmaßnahmen
Immer wieder klagen auch Beamte darüber, Opfer von sog. "Mobbing" zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil vom 28.03.2023 entschied, kann ein Beamter Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherren geltend machen, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren des Beamten zulässt. Ob ein solches Verhalten vorliegt, lasse sich nur aufgrund einer Gesamtschau der geltend gemachten Umstände beurteilen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Beamtin, die bis zu einer Versetzung im Jahr 2017 als Stadtverwaltungsoberrätin (A 14) tätig war. Seit 2007 oblag ihr die Leitung des Fachbereichs "Bürgerdienste, Recht und Ordnung".
(Symbolbild)
Im Juli 2014 kam es zu einer Neuorganisation der Verwaltung, worauf sich die Anzahl der Fachbereiche reduzierte. Die Klägerin wurde auf die neue "Stabsstelle Recht" umgesetzt. Nach einem verwaltungsgerichtlichem Urteil entsprach diese Verwendung allerdings nicht dem Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung.
Bei der Umsetzung erhielt die Klägerin ein Dienstzimmer im Dachgeschoss eines Seitentrakts des Rathauses zugewiesen. Später wurde dies aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bedenken ("steile Treppe") geändert. Im Dezember 2015 wurde vom Personalrat auf der Homepage eine Pressemitteilung eingestellt, wonach sich die Klägerin "über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in 'Krankheit'" geflüchtet habe.
U.a. in diesen Maßnahmen sah die Klägerin ein gezieltes Mobbing des Oberbürgermeisters gegen ihre Person.
Das Verwaltungsgericht (VG) sprach ihr Schadensersatz zu, das Oberverwaltungsgericht (OVG) lehnte dies ab.
Das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es rügte, dass die Entscheidung des OVG von einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab ausgehe. Bei der Beurteilung von "Mobbing" lege die Besonderheit darin, dass es einer Gesamtschau bedürfe, wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden wären oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität seien.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 28.03.2023, BVerwG 2 C 6.21; Pressemitteilung Nr. 24/2023)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments