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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Berlin, 28.04.2021 - 23 Sa 1629/20: Kündigung wegen Verkaufs zu entsorgender Computerteile

Es ist eine für manchen Arbeitnehmer verführerische Vorstellung: Man verkaufe privat solche Gegenstände der Arbeitgeberin, die diese zur Entsorgung gibt, und erziele daraus - eigenmächtig - ein zusätzliches "Nebeneinkommen".


Wie ein Urteil vom 28.04.2021des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG Berlin) zeigt, kann dies allerdings zu einer (fristlosen) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führen.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 06.01.2016 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer bei dem IT-Dienstleister des beklagten Land als Field Engineer in Gransee beschäftigt.


Symbolbild Computerteil

(Symbolbild)


Im Rahmen der Tätigkeit oblag dem Kläger auch die Mitwirkung bei der fachgerechten Entsorgung von IT-Gegenständen. Insbesondere war - aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben - vor der Entsorgung der IT-Geräte deren Festplatte auszubauen und an ein Spezialunternehmen zur Vernichtung zu übergeben. Die restliche Hardware wurde von einem weiteren Unternehmen kostenlos für das beklagte Land entsorgt.


Der Kläger entfernte nun - nach ordnungsgemäßem Ausbau der Festplatten - aus der restlichen Hardware zwei Netzteile und ein DVD-Laufwerk/Brenner und bot diese Teile privat zum Verkauf an.


Im Rahmen einer Anhörung des Klägers am 09.05.2019 hatte dieser den Sachverhalt in Bezug auf die drei vorbezeichneten IT-Bestandteile eingeräumt. Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden angehört.


Mit Schreiben vom 15.05.2019 kündigte das beklagte Land schließlich das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2019.


Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.


Diese blieb auch zweitinstanzlich erfolglos.


Das LAG führte insbesondere aus:


"Bei objektiver Würdigung des Sachverhaltes war es für den Kläger offensichtlich, dass er nicht ohne Einholung einer vorherigen Erlaubnis mit dem Eigentum des beklagten Landes nach seinen Vorstellungen und zu seinen wirtschaftlichen Gunsten verfahren durfte."



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