LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20: Kein Pardon bei schweren rassistischen Beleidigungen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich in einem Urteil vom 10.12.2020 mit der Kündigung eines Facharbeiters in der chemischen Industrie nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen zu befassen.
Der 55jährige, verheiratete, schwerbehinderte, seit 01.09.1981 im Arbeitsverhältnis stehende, klagende Arbeitnehmer, der drei Kinder hat, hatte sich nach Überzeugung des Gerichts am 08.01.2019 auf die Frage eines Arbeitskollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, wie folgt geäußert: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Auch zuvor hatte er nach Überzeugung des Gerichts Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft.
(Symbolbild)
Für das LAG war aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Auch fiel die Interessenabwägung trotz des hohenen sozialen Besitzstandes und der eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Nachteil aus. Insbesondere der Vorfall vom 08.01.2019 zeige eine derart menschenverachtende Gesinnung, dass es der beklagten Arbeitgeberin nicht zugemutete werden konnte, den Kläger über die Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen.
Erschwerend wurde berücksichtigt, dass der Kläger insbesondere hinsichtlich seiner "Gaskammer"-Äußerung zuvor in keiner Weise gereizt oder provoziert worden war.
Außerdem hatte sich der Kläger aufgrund seines Sonderkündigungsschutzes als unangreifbar dargestellt.
Die Anhörung des Betriebsrates und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wurde für ordnungsgemäß befunden.
(Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil v. 10.12.2020, 5 Sa 231/20; Pressemitteilung v. 23.02.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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