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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20: Bei Kurzarbeit Null gibt es weniger Urlaub

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich in seinem Berufungsurteil vom 12.03.2021 mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen Kurzarbeit Null auf den Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers hat.


Das LAG sprach sich für eine Kürzung des Urkaubsanspruchs aus.


Im entschiedenen Fall ging es um eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie. Die Arbeitnehmerin war im Rahmen einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit für die beklagte Arbeitgeberin tätig.


Symbolbild Urlaub unter Palmen

(Symbolbild)


Sie verfügte über einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 28 Werktagen bzw. umgerechnet 14 Arbeitstagen.


Von April bis Dezember 2020 kam es infolge der Corona-Pandemie wiederholt zu Kurzarbeit Null. Im Juni, Juli und Oktober bestand die Kurzarbeit Null sogar durchgehend. Im August und September 2020 hatte die klagende Arbeitnehmer 11,5 Arbeitstage Urlaub erhalten. Dies reichte der Klägerin nicht. Sie bestand auf einen ungekürzten Urlaubsanspruch für 2020 und verlangte noch weitere 2,5 Arbeitstage Urlaub.


Zu Unrecht, wie das LAG entschied:


Während der Kurzarbeit Null sei für jeden vollen Monat der Urlaubsanspruch um1/12 zu kürzen. Bei drei Monaten Kurzarbeit Null ergäbe sich eine Kürzung um 14 / 12 * 3 = 3,5 Urlaubstage.


Da der Urlaub zum Zweck der Erholung gewährt werde, setze er eine geleistete Tätigkeit voraus.


Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.


(Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2021, 6 Sa 824/20; Pressemitteilung)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michel Kügler, Kassel)

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