LG Düsseldorf, 18.05.2022 - 2b O 100/21: Kein Schmerzensgeld für Corona-Quarantäne von KITA-Kind
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte sich in einem Urteil vom 18.05.2022 erstinstanzlich mit der Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld wegen Corona-Einschränkungen in einer Kindertageseinrichtung der beklagten Stadt Neuss zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt im Jahr 2021 drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage Corona-bedingte Quarantäneanordnungen gegenüber der klagenden Fünfjährigen getroffen. Die Klägerin musste die entsprechenden Zeiträume in häuslicher Abschottung verbringen.
(Symbolbild)
In allen drei Fällen lag kein positiver Corona-Test des klagenden Kindes selbst vor. Vielmehr waren jeweils andere Kinder derselben Kindertageseinrichtung Corona-positiv getestet worden.
Die das Kind vertretenen Eltern vertraten die Auffassung, dass die Quarantäneanordnungen rechtswidrig und schuldhaft seien. Sie verlangten daher vor der Amtshaftungskammer des LG ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 €.
Die Klage blieb indes erfolglos. Die getroffenen Anordnungen seien als notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung angezeigt gewesen. § 28 IfSG sei einschlägig gewesen. Das klagende Mädchen sei aufgrund des positiven PCR-Tests eines anderen Kindes derselben Gruppe in der Kindertageseinrichtung ansteckungsverdächtig erschienen..
Die Länge der Quarantäne habe den im damaligen Zeitraum gültigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts entsprochen.
(Quelle: LG Düsseldorf, Urteil v. 18.05.2022, 2b O 100/21; Pressemitteilung v. 18.05.2022)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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