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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 61/21: Corona - Betriebsschließungsversicherung muss nicht decken

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte sich mit Urteil vom 08.06.2021 in einer Berufungssache mit der Klage eines Restaurantsbetreibers aus Dresden zu befassen, der die beklagte Versicherung wegen einer coronabedingten Betriebsschließung am März 2020 in Anspruch nahm.


Rechtlich ging es um den Deckungsbereich der Betriebsschließungsversicherung.


Das OLG wies darauf hin, dass - aus seiner Sicht - die streitgegenständliche Versicherung zwar nicht auf Betriebsschließungen beschränkt sei, die ihre Ursache in dem versicherten Betrieb selbst hätten. Sie böte auch Schutz vor einer Pandemie und einer daraus folgenden großflächigen Schließung aller Gastronomiebetriebe. Im hier vorliegenden Fall sei allerdings den Versicherungsbedingungen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Versicherung auch Schutz über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger - Covid-19 war dort nicht genannt - hinaus gewähren wolle.


Symbolbild Restaurant

(Symbolbild)


Inwieweit im vorliegenden Fall überhaupt eine Betriebsschließung vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt wurde, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich war, konnte das Gericht offenlassen.


Die Klage wurde daher auch zweitinstanzlich abgewiesen.


Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zu.


(Quelle: OLG Dresden, Urteil v. 08.06.2021, 4 U 61/21; Medieninformation Nr. 33/2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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