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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

OLG Frankfurt/Main, 31.05.2021 - 3 U 34/21: Corona - Betriebsschließungsversicherung deckt nicht

Mit Beschluss vom 31.05.2021 wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main nach vorangegangenem Hinweisbeschluss vom 06.05.2021 die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Hanau vom 12.01.2021, 9 O 112/20 zurück.


Ebenso wie das LG ist auch das OLG der Auffassung, dass jedenfalls während des ersten Lockdowns vom 18.03. bis 16.04.2020 kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung bestehe.


Im entschiedenen Fall betrieb die Klägerin eine Gaststätte. Bei der Beklagten besteht eine Betriebsschließungsversicherung zugunsten der Klägerin. Nach § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung ist die Beklagte zu Versicherungsleistungen verpflichtet, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb ...schließt...“.


Symbolbild Gaststätte

(Symbolbild)


§ 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen versteht unter den meldepflichtigen Krankheiten oder Kranheitserregern "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ Covid-19 wird nicht aufgeführt.


Selbst wenn man § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung verstünde, könne die Klägerin - wie das OLG ausführt - für den der Klageforderung zugrundeliegenden Schließungszeitraum vom 18.03.2020 bis 16.04.2020 keine Entschädigungsleistung verlangen, weil Covod-19 erst später in das IfSchG aufgenommen worden sei.


(Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 31.05.2021, 3 U 34/21; Presseinformation Nr. 46/2021 v. 22.06.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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