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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Köln, 04.12.2020 - III-1 RBs 347/20: Handyverstoß auch bei Einklemmen zwischen Ohr und Schulter

Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 04.12.2020, kann ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO (sog. "Handyverstoß") auch dann vorliegen, wenn das Mobiltelfon während des Telefonierens nicht in der Hand gehalten, sondern vom telefonierenden Fahrzeugführer (nur) zwischen Ohr und Schulter eingeklmment wird.


§ 23 Abs. 1 a StVO lautet:


"(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn


1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und


2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder


b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.


[...]."


Symbolbild Neues Handy

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall war es zu einer Geschwindigkeitsmessung gekommen. Auf dem Messfoto war erkennbar, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen Kopf und Schulter eingeklemmt hatte. Auch hatte sie eingeräumt, dass sie - mit dem Telefon in dieser Position - telefoniert hatte. Allerdings sah sie darin keinen Verkehrsverstoß, da sie das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der beschriebenen Haltung gehabt habe, es also nicht "in der Hand" gehalten habe.


Das Amtsgericht (AG) verurteilte sie gleichwohl wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO.


Hiergegen wollte sich die Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen.


Zu Unrecht wie nun das OLG Köln entschied.


Nach Auffassung des OLG setze das "Halten" eines Gegenstandes sprachlich nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Dies wurde vom OLG näher begründet. Insbesondere spräche der Zweck der Verbotsnorm für eine solche Auslegung. Das Halten eines Telefons in der beschriebenen Weise sei nicht ungefährlich. Es könne sich lösen und in den Fußraum fallen und/oder eine Reaktion der Benutzerin auslösen.


(Quelle: OLG Köln, Beschluss v. 04.12.2020, III-1 RBs 347/20; Pressemitteilung v. 20.01.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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