Rechtsanwalt Michael Kügler
OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 4/21 und 12 U 11/21: Zu Corona und Betriebsschließungsversicherung
Infolge der Bekämpfung der Coronra-Pandemie kam es aufgrund behördlicher Maßnahmen vielfach zu (zeitweisen) Schließungen von Betriebsstätten, insbesondere im Beherbungs- und Gastronomiebereich. Zahlreiche Inhaber betroffener Betriebsstätten fragen sich, inwieweit sie Entschädigungen aus - soweit vorhanden - (privaten) Betriebsschließungsversicherungen erhalten können.
Versicherungsunternehmen vertreten offenbar regelmäßig die Auffassung, dass Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien.
Zwischenzeitlich liegen eine Reihe von Gerichtsentscheidungen vor. Vielfach konnten sich die Versicherungsunternehmen durchsetzen.
(Symbolbild)
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht allerdings noch aus.
In dieser Situation hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am gleichen Tage, nämlich am 30.06.2021, zwei unterschiedliche Entscheidungen getroffen:
In beiden Fällen ging es um die Schließung eines Hotel- und Gaststättenbetriebs im "Lock-down" aufgrund der Corona-Pandemie.
Das OLG hatte seine unterschiedlichen Entscheidungen davon abhängig gemacht, ob es - aus Sicht des OLG - der beklagten Versicherungsgesellschaft jeweils gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasste, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich zu regeln.
Das OLG kam somit auf Basis unterschiedlicher Versicherungsbedingungen zu unterschiedlichen Egebnissen.
In einem der beiden Fällen ließ es die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zu.
Im ersten Fall (12 U 4/21) ging es um die Corona-bedingte Schließung eines Hotels mit Gaststätte in Heidelberg. Die Betriebsschließungsversicherung war zum 01.01.2020 abgeschlossen worden. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen erwähnten mehrfach das IfSG. Weiter wurde bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verwies. Die COVID-19-Krankheit oder der SARS-CoV-2-Krankheitserreger wurden allerdings dort nicht genannt.
Gleichwohl gewährte das OLG hier Versicherungsschutz, da der Wille der Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsschutz nur auf die ausdrücklich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger zu beschränken, nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden sei. Vielmehr läge ein Verstoß gegen das im AGB-Recht geltende Transparenzgebot vor. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wurde daher die beklagte Versicherungsgesellschaft verurteilt, eine Versicherungsleistung von ca. 60.000,00 € zu erbringen. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ausdrücklich zugelassen,
Im zweiten Fall (12 U 11/21) ging es um eine Betriebsschließungsversicherung aus dem Jahr 2019 für eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen. Im Unterschied zum ersten Fall erwähnten die Versicherungsbedingungen das IfSG an keiner Stelle und enthielten eine ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Unterschrift versehenen Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten war. Hier blieb es bei der klagabweisenden Entscheidung der ersten Instanz.
(Quelle: OLG Karlsruhe, Urteile v. 30.06.2021, 12 U 4/21 und 12 U 11/21; Pressemitteilung Nr. 13/21 v. 30.06.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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