Rechtsanwalt Michael Kügler
OLG Stuttgart, 18.02.2021 - 7 U 351/20: Corona - Betriebsschließungsversicherung greift nicht ein
Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg kam es im März 2020 zu Betriebsschließungen im Bereich der Gastronomie.
Ein Gastronom, der über eine sog. Betriebsschließungsversicherung verfügte, verlangte von seiner Versicherungsgesellschaft hierfür Entschädigungsleistungen.
Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall sahen die Versicherungsbedingungen vor, dass die beklagte Versicherungsgesellschaft u.a. Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt. Als meldepflichtigte Krankheiten oder Kranheitserreger werden weiter in den Bedingungen „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ bestimmt. Die entsprechende Aufzählung enthält Corona nicht. Erst ab 23.05.2020 war die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. das Corona-Virus überhaupt im IfSchG aufgeführt.
Das OLG stellte auf die fehlende Berücksichtigung von "Corona" in der Aufzählung in den Versicherungsbedingungen ab. Die Versicherungsbedingungen könnten auch nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf das jeweils geltende IfSchG verstanden werden. Auch unter AGB-Gesichtspunkten seien die Regelungen in den versicherungsbedingungen nicht zu beanstanden.
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen.
(Quelle: OLG Stuttgart, Urteil v. 18.02.2021, 7 U 351/20; Pressemitteilung v. 18.02.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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