OVG Münster, 22.04.2021 - 13 B 610/21: Eilantrag gegen Ausgangssperre zweitinstanzlich abgelehnt
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG Münster) hat mit Beschluss vom 22.04.2021 einen Eilantrag eines Bürgers gegen die vom Kreis Siegen-Wittgenstein in Form einer Allgemeinverfügung erlassenen Ausgangsbeschränkung (Corona-bedingte "Ausgangssperre" für die Zeit vom 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr) abgelehnt.
Die Vorinstanz, nämlich das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss v. 13.04.2021, 6 L 291/21 (wir berichteten) hatte dem Eilantrag dagegen noch stattgegeben. Die Beschwerde des Kreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung war somit erfolgreich.
Das OVG wies darauf hin, dass die Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtmäßig sei. Denn nach den Feststellungen des Kreises fände der überwiegende Anteil der Ansteckungen derzeit im privaten Bereich statt. Durch die Ausgangsbeschränkung sollen private Zusammenkünfte kontrollierbar weiter eingeschränkt werden; dadurch solle es zu weniger Kontakten und Infektionen kommen. Zwar sei die Eignung von Ausgangsbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung umstritten. Verschiedene Studien nähmen aber einen statistisch signifikanten Einfluss an. Der Kreis habe seinen Einschätzungsspielraum daher nicht verletzt.
(Symbolbild)
Auch die Entwicklung der Infektionslage spräche für die Erforderlichkeit der Ausgangsbeschränkung.
Direkte Kontrollen privater Kontaktbeschränkungen seien nur schwer vorzunehmen.
Unzumutbare Härten würden im Übrigen durch die Ausnahmeregelungen vermieden.
Schließlich sei die Geltungsdauer der Maßnahme auch auf zwei Wochen beschränkt.
Ordentliche Rechtsmittel gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des OVG bestehen nicht.
(Quelle: OVG Münster, Beschluss v. 22.04.2021, 13 B 610/21; Pressemitteilung v. 22.04.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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