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VG Düsseldorf, 12.04.2021 - 29 L 705/21: Betrieb eines Hochseilgartens trotz Corona zulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte sich in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 12.04.2021 mit der Zulässigkeit des Betriebs eines Hochseilgartens am Niederrhein während der Corona-Pandemie zu befassen.


Wie die 29. Kammer entschied, stelle der Hochseilgarten eine "Sportanlage unter freiem Himmel" im Sinne der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) dar, deren Betrieb zulässig sei. Ein entprechender Eilantrag der Betreiberin wurde daher positiv beschieden.


Die 26. Kammer des VG Düsseldorf hatte dagegen in einer Entscheidung vom 08.04.2021, 26 L 693/21 die Betriebsuntersagung eines anderen Kletterparks für zulässig erachtet.


Symbolbild Hochseilgarten

(Symbolbild)


Die 29. Kammer begründete dagegen ihre betreiberfreundliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Klettern als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren sei. Im konkreten Fall des von der Antragstellerin betriebenen Hochseilgartens stehe das Klettern im Mittelpunkt und verdränge sonstige Spiel-, Spaß- und Abenteuerangebote. Die Betreiberin sei zur Zeit auch allein auf ihr Kerngeschäft beschränkt. Die Nutzer der Anlage müssten im Übrigen auch eine gewisse körperliche Fitness aufweisen.


Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eingelegt werden.


(Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss v. 12.04.2021, 29 L 705/21; Pressemitteilung v. 14.04.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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