VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20: Keine Vollverschleierung ("Niqab") am Steuer
Nach § 23 Abs. 4 S. 1 StVO muss das Gesicht des Fahrers eines Kraftfahrzeugs während der Fahrt erkennbar sein.
§ 23 Abs. 4 StVO lautet:
"(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1."
(Hinweis: Die Ausnahme nach § 23 Abs. 4 S. 2 bezieht sich auf Krafträder und war vorliegend nicht einschlägig.)
Diese Bestimmung schließt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf aus, beim Führen eines Kraftwagens einen sog. Niqab, d.h. ein Kopf-Schultertuch, welches den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt, zu tragen. Entsprechend wurde mit Beschluss vom 26.11.2020 in einem Eilverfahren der Antrag einer Muslima, ihr eine (vorläufige) Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrtzeugen zu erteilen, abgelehnt.
(Symbolbild)
Etwas anderes gebiete auch nicht die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Denn die Glaubensfreiheit sei nur in einem Randbereich betroffen. Der Niqab dürfe nur am Steuer nicht getragen werden. Außerdem werde der Schutz des Niqab, den die Träger erreichen wolle, von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend geboten. Dieses sei als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit anzusehen.
Im Übrigen müsse die Antragstellerin im Interesse der Verkehrssicherheit hinnehmen, dass das unverhüllte Gesicht durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe. Nur so könnten etwa Verkehrsverstöße durch automatisierte Überwachungsanlagen wirksam erfasst und verfolgt werden. Außerdem könne durch einen Niqab die Rundumsicht eingeschränkt werden, etwa wenn er verrutsche. SChließlich gebiete auch die Kommunikation zwischen Verkehrsteilnehmern einen Verzicht auf Vollverschleierung am Steuer.
(Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss v. 26.11.2020, 6 L 2150/20; Pressemitteilung)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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