Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler
VG Düsseldorf, 28.10.2021 - 14 L 2046/21: Keine Ausnahme von der Helmpflicht für Kraftradfahrer
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 28.10.2021 in einem Eilverfahren über die Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes für Kraftfahrer zu entscheiden.
Nach § 21a Abs. 2 StVO gilt:
"(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen "von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)" genehmigen.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall hatte der Antragsteller im Jahre 2013 nach Vorlage eines ärztlichen Attests eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes erhalten.
Nunmehr hatte die Stadt Duisburg diese Befreiung wieder zurückgenommen.
Wie das VG ausführte könne zwar aus zwingenden medizinischen Gründen eine Befreiung von der Helmpflicht erteilt werden. Allerdings setze eine solche Befreiung auch voraus, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, andere, nicht der Helmpflicht unterliegende Verkehrsmittel zu benutzen.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) einlegen.
(Quelle: VG Düsseldorf, Beschluss v. 28.10.2021, 14 L 2046/21; Pressemitteilung v. 29.10.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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