VGH Mannheim, 16.06.2021 - 1 S 1868/21: Corona - Weiteres OVG kippt Beschränkungen der Prostitution
Im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie kam es insbesondere zu Schließungen von Prostitutionsstätten.
In jüngster Zeit mehren sich verwaltungsgerichtliche (Eil-)Entscheidungen zu diesem Bereich.
Nunmehr hatte sich auch das Oberverwaltungsgericht von Baden-Württemberg, welches die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof (VGH) trägt und seinen Sitz in Mannheim hat, mit einem Eilantrag gegen die fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten zu befassen.
Hintergrund bildete der Umstand, dass der Betrieb von Prostitutionsstätten in Baden-Württemberg seit dem 02.11.2020 aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona-Verordnung dieses Bundeslandes untersagt ist.
(Symbolbild)
Die Betreiberin eines Prostitutionsbetrieb aus dem Regierungsbezirk Karlsruhe sah in dem pauschalen Betriebsverbot einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte und wandte sich mit einem Eilantrag an den VGH Mannheim.
Der VGH gab dem Eilantrag der Antragstellerin recht und setzte mit Beschluss vom 16.06.2021 § 15 Abs. 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung-Baden-Württemberg (in der Fassung vom 3. Juni 2021), soweit die Bestimmung Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des 20. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug.
Das Gericht führte aus, dass das seit 02.11.2020 bestehende Verbot zwischenzeitlich unverhältnismäßig sei. Denn das Infektionsgeschehen habe sich wesentlich gebessert. Zudem handele es sich um ein Totalverbot, das regelmäßig keine Ausnahmen zulasse, und somit besonders schwerwiegend in die Berufsfreiheit der Antragstellerin eingreife.
(Quelle: VGH Mannheim, Beschluss v. 16.06.2021, 1 S 1868/21; Pressemitteilung v. 17.06.2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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