top of page

Rechtsanwalt Kügler, Region Kassel berät und vertritt im Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht

 

Begriff

 

Unter einer Fahrerlaubnis versteht das Gesetz (§ 2 Abs. 1 StVG)  die Erlaubnis der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) zum Führen von Kraftfahrzeugen.  Umgangssprachlich wird die Fahrerlaubnis oft mit dem sog. Führerschein gleichgesetzt. So wird zum Beispiel vom Verlust des Führerscheins gesprochen, wenn rechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint ist.

 

Im Rechtssinne sind Fahrerlaubnis und Führerschein aber begrifflich zu unterscheiden: Der Führerschein ist lediglich die amtliche Bescheinigung, mit der die Fahrerlaubnis, etwa bei einer Kontrolle, nachzuweisen ist.

 

Die Fahrerlaubnis wird in Klassen erteilt. Diese sind gesetzlich vorgegeben.

 

Die Fahrerlaubnis bezieht sich auf das Führen von Kraftfahrzeugen. Hierunter versteht das Gesetz grundsätzlich alle "Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein" (§ 1 Abs. 2 StVG). Ausgenommen sind - nach näherer gesetzlicher Bestimmung - lediglich einige schwächer motorisierte Fahrzeuge.

 

 

Bedeutung

 

Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis kann empfindliche Konsequenzen, etwa im Strafrecht oder Versicherungsrecht, nach sich ziehen. Exemplarisch sei folgendes herausgegriffen:

 

Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar. Erfasst ist damit nicht nur der Fall, dass jemand noch nie eine Fahrerlaubnis hatte, sondern insbesondere auch, dass ihm eine bereits erteilte Fahrerlaubnis entzogen wurde. Weiter erfasst der Tatbestand ausdrücklich auch solche Fälle, in denen der Fahrerlaubnisinhaber aufgrund eines Fahrverbots von seiner Fahrerlaubnis (zeitweilig) keinen Gebrauch machen darf.

 

Darüber hinaus wird auch derjenige nach der Bestimmung über das Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft, der es als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbots verboten ist.

 

Die Tat kann nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden. Dies bedeutet bei der Überlassung von Fahrzeugen an Dritte, dass der Halter sich im eigenen Interesse über das Bestehen einer Fahrerlaubnis vergewissern sollte.

 

Die Tat kann schließlich auch dadurch begangen werden, dass entgegen einer strafprozessualen Beschlagnahme u.ä. von einem Fahrzeug Gebrauch gemacht wird.

 

Versicherungsrechtlich wird bei Fehlen einer Fahrerlaubnis mit einer Obliegenheitsverletzung zu rechnen sein. In der Folge muss je nach Fallgestaltung mit teilweisen oder vollständigen Versicherungsausschluss bzw. Regressanspruch des Versicherers gerechnet werden.

 

 

Noch Fragen zum Fahrerlaubnisrecht?

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page