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Rechtsanwalt Kügler, Region Kassel berät und vertritt bei Fragen zur kommunaler Verkehrsüberwachung

Kommunale Verkehrsüberwachung

 


Begriff

 

Unter die kommunale Verkehrsüberwachung fällt - neben der allseits bekannten Überwachung des ruhenden Verkehrs (Park- und Halteverstöße) - insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung von Geschwindigkeitsverstößen auf kommunalen Straßen.

 

Problematik

 

Gerade die Überwachung von Geschwindigkeitsverstößen durch Kommunen stößt immer wieder auf kritische Äußerungen aus der Bürgerschaft. So wichtig es auch unbestreitbar ist, gerade im kommunalen Bereich - etwa im Bereich besonderer Gefahrenpunkte wie vor Schulen und Kindergärten - für Verkehrssicherheit zu sorgen, so oft wird von betroffenen Bürgern auch der Vorwurf laut, es ginge den Kommunen doch überwiegend oder gar in erster Linie um die Generierung von Einnahmen, also nicht (allein) um die Verkehrssicherheit, sondern (primär) um fiskalische Interessen.

Messstellen befänden sich gar nicht an den eigentlich relevanten Gefahrenpunkten, sondern - so Betroffene - stets oder eher da, wo gehäuft mit Verstößen und daher auch mit Einnahmen für die kommunalen Haushalte zu rechnen sei.

Gerade ortsfremde Autofahrer, denen die Messstellen unbekant seien, würden vermehrt "ertappt". Ortskundige "Raser" könnten dagegen ihr Verhalten entsprechend einstellen, ohne dass hieraus ein nennenswerter Gewinn für die Verkehrssicherheit ingesamt zu erwarten sei.

Schließlich war zu beobachten, dass immer mehr Messstellen gleichsam "privat" betrieben wurden. Private Dienstleister stellten die Messgeräte zur Verfügung und übernahmen umfangreiche Dienstleistungen bei Erfassung und (Vor-)Auswertung der Verkehrssünder.

Dabei sollte unter Umständen das Entgelt für die privaten Dienstleister an die Einnahmen der jeweiligen Messstelle gebunden sein.

Es wurde sogar von einem Fall vor dem OLG Frankfurt berichtet, in dem der private Dienstleister qua Sonderkündigungsrecht aus dem Betrieb der Messstelle "aussteigen" wollte, als die Einnahmen aus den Bußgeldern rückläufig wurden.

Insbesondere: Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 26.04.2017, Az. 2 Ss-Owi 295/17

 

Gerade die zunehmende Übertragung von Aufgaben im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung auf private Dienstleister veranlasste nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fall zu einem recht ungewöhnlichen Schritt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/19):

Das OLG nahm in einem Fall aus dem Bereich des Amtgerichts (AG) Alsfeld eine Rechtsbeschwerde zum Anlass, umfangreiche Ausführungen zu den fiskalischen Auswüchsen im Bereich der Einschaltung privater Dienstleister bei der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung zu machen.

Die Entscheidung wird in ihren Einzelheiten unter Aktuelles vorgestellt.

An dieser Stelle sei daher nur der Leitsatz wiedergegeben:

"Mit der Entscheidung nach § 47 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, übernimmt die Behörde die Gewähr, dass die rechtlichen Voraussetzungen, namentlich die nachfolgend genannten Bedingungen, erfüllt sind:
 

  1. Zur Motivlage der Verkehrsüberwachung: Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig.
     

  2. Zum Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen:
     

    • Die Ordnungsbehörde muss Herrin des Messgeräts sein.
       

    • Die Ordnungsbehörde muss Herrin des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels sein (Garantie der Authentizität der Messdaten).
       

    • Die Ordnungsbehörde muss die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels selbst durchführen (Garantie der Rückführbarkeit des Messbildes und der Messdaten auf die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien)."

 

Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

 

Noch Fragen zur kommunalen Verkehrsüberwachung?

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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