BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12: Auch sicherungshalber abgetretenes Anrecht ggf. intern zu teilen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Beschluss vom 07.08.2013 mit der Frage zu befassen, ob ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs intern ausgeglichen werden kann.
Im entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Der Scheidungsantrag war am 13.07.2011 zugestellt worden, der Versorgungsausgleich also nach dem ab 01.09.2009 neuen Recht vorzunehmen.
Während der Ehezeit (01.03.1985 bis 30.06.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten der Ehemann unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von € 27.207,62 erworben, welches zwecks Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Ehemann an eine Bank abgetreten wurde.
Im Streit stand die Frage, ob auch das sicherungshalber abgetretene Anrecht intern zu teilen wäre.
(Symbolbild)
Dies wurde vom BGH bejaht.
Auch das Recht aus einer privaten Rentenversicherung, welches zur Besicherung eines Darlehens abgetreten sei, gehöre zum Vorsorgevermögen des Ehegatten. Denn mit der Sicherungsasbtretung habe sich der Ehegatte der Rechte aus der Rentenversicherung nicht endgültig begeben.
Ein Fall fehlender Ausgleichsreife im Sinne des § 19 VersAusglG läge nicht vor. Denn die Sicherungsabtretung bewirke lediglich einen Rangrücktritt hinsichtlich der Bezugsberechtigung. Soweit der Sicherungszweck reiche, gehe der Sicherungsnehmer vor, ansonsten verbleibe die ursprüngliche Bezugsberechtigung.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer oder sein Bezugsrecht unwiderruflich sei.
Wichtig: Der internen Teilung stünde auch nicht entgegen, dass der spätere Rechtsbezug der ausgleichsberechtigten Ehefrau von der Ablösung der Sicherheit durch den geschiedenen Ehemann abhänge. Denn soweit es nicht zur Ablösung käme und das der ausgleichsberechtigten Ehefrau übertragene Anrecht für den Sicherungszweck verwertet werde, käme ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 670, 683 BGB gegen den Ehemann in Betracht.
(Quelle: BGH, Beschluss v. 07.08.2013, XII ZB 673/12)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))