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  • AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

AG Darmstadt: Zur Entscheidungsbefugnis über Impfungen bei gemeinsamer Sorge getrenntlebender Eltern

Das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt hat mit Beschluss vom 11.06.2015 - 50 F 39/15 SO - entschieden, dass die vom impfkritischen Kindesvater getrennt lebende Kindesmutter befugt ist, dem gemeinsamen Kind auch ohne die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters die üblichen Impfungen (hier: Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken) verabreichen zu lassen.

Hintergrund ist § 1687 BGB. Hiernach entscheidet im Falle der Trennung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, über (Kindes)Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist gemäß der Vorschrift hingegen eine gemeinsame Elternentscheidung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erforderlich.

Das AG Darmstadt stuft die (positive) Vornahme üblicher Schutzimpfungen als Angelegenheit der Alltagssorge ein und verweist auf den 2. Familiensenat des OLG Frankfurt in Kassel. Der Kasseler Außensenat hatte bereits 2010 zur damals im Hinblick auf die möglichen Nebenwirkungen umstrittene "Schweinegrippeimpfung" entschieden, dass die Durchführung der Impfung alleine vom Obhutselternteil veranlasst werden kann (Beschluss vom 07.06.2010 - 2 WF 117/10).

Das AG Darmstadt hebt zugleich hervor, dass das Unterlassen von Schutzimpfungen hingegen derart gravierend sein könne, dass ggf. eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt.

Hinweis: Der erstinstanzliche Beschluss wurde auf die Beschwerde des Vaters vom 6. Senat des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.09.2015 - 6 UF 150/15 - aufgehoben. Der 6. Senat stellt sich - unter Darlegungen weiterer Nachweise für beide Ansichten - ausdrücklich gegen den 2. Familiensenat in Kassel und nimmt den Standpunkt ein, das Ob und Wie der Impfung sei stets eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.


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