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  • AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

KG, Beschl. v. 13.02.2015 – 13 WF 203/14:Zusätzliche Umgangskontakte über gerichtl. festgelegtes Maß

Zum Sachverhalt:

Das Kammergericht (KG) mit Sitz in Berlin hat mit Beschluss vom 13.02.2015 – 13 WF 203/14 – die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das AG Tempelhof-Kreuzberg bestätigt. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein vom Kind getrennt lebender Vater Zusammentreffen mit seinem Sohn u.a. in der Schule herbeigeführt hatte, die über die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hinausgingen. Auf Antrag der Mutter wurde gegen den Vater wegen Zuwiderhandlung gegen den bestehenden Umgangsbeschluss ein Ordnungsgeld verhängt.

Kernpunkte der Begründung:

Das KG vertritt zur Begründung die Auffassung, dass die positive gerichtliche Regelung von Umgangskontakten zugleich stillschweigend das Verbot beinhalte, Umgangskontakte außerhalb der festgelegten Zeiten herbeizuführen. Es stellt dabei u.a. maßgeblich darauf ab, dass das betroffene Kind – vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Kindeseltern – davor geschützt werden müsse, unvorbereitet mit dem anderen Elternteil konfrontiert zu werden, es dem Kind vielmehr ermöglicht werden müsse, sich durch klare Umgangszeiten auf den Umgangselternteil einzustellen. Außerdem könne der Obhutselternteil das Kind bei „spontanen“ Kontakten auch nicht auf den Umgang vorbereiten und demnach seinen Obliegenheiten aus § 1684 Abs. 2 BGB nicht gerecht werden.

Anmerkung:

Zumindest die undifferenzierte Anwendung dieser „Verbotsthese“ – unabhängig vom Anlass – erscheint kritikwürdig. Wer als Umgangselternteil „unangemeldet“ auch zu besonderen Terminen – wie etwa der Einschulung – erscheint, riskiert bei rigider Anwendung der vom KG formulierten Grundsätze und Vorliegen einer vollstreckbare Umgangsregelung ein empfindliches Ordnungsgeld.

Das verträgt sich allerdings schwerlich mit dem neuen gesetzlichen Leitbild einer gemeinsamen Sorgetragung der Eltern für ihr Kind (ausdrücklich BT-Drucks. 17/11048, S. 12), also der gelebten Elternschaft trotz Trennung (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 12; vgl. außerdem AG Heidelberg, Beschluss vom 19.08.2014 – 31 F 15/14: Umgangsrecht ist heute mehr als bloßes Besichtigungsrecht, es setzt sich vielmehr die Erkenntnis durch, dass Eltern am Leben ihrer Kinder möglichst umfassend teilnehmen dürfen und sollen), zumal es sich bei Zusammentreffen von Vater und Kind in der Schule kaum um „normale“ Umgangskontakte – regulärer Umgang findet üblicherweise in der häuslichen Umgebung des Umgangsberechtigten statt (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2008 – 7 UF 208/08 m.w.N.) – handelt.


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