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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17: Folgen eines "verfrüht" gestellten Scheidungsantrags für den VA

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.08.2017 ist auch bei einem "verfrüht" - also vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallscheidung im Sinne dieser Vorschrift - gestellten Scheidungsantrag das Ehezeitende im Recht des Versorgungsausgleichs nach der Zustellung des (verfrühten) Scheidungsantrags zu bestimmen.

Entgegen der zum früheren Recht in besonderen Ausnahmekonstellationen für möglich erachteten Verschiebung des Ehezeitendes in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lasse das seit 01.09.2009 geltende Recht eine Modifikation des nach § 3 Abs. 1 VersAusglG zu bestimmenden Ehezeitendes nicht mehr zu.

Dies beruhe darauf, dass der Gesetzgeber mit § 27 VersAusglG eine spezielle Korrekturvorschrift eingeführt habe, um groben Unbilligkeiten aller Art im Einzelfall begegnen zu können.

§ 27 VersAusglG lautet:

"Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen."

Symbolbild Frau

(Symbolbild)

Daher sei, wenn ein verfrüht gestellter Scheidungsantrag als treuwidrig im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzusehen sei, nach geltendem Recht die Korrektur allenfalls über § 27 VersAusglG eröffnet.

Dies sei auch sachgrecht, da es dem Einzelausgleich des geltenden Rechts entspräche und auch die Interessen der Versorgungsträger gewahrt würden.

Soweit es im entschiedenen Fall um eine verfrühte Antragstellung von zwei Monaten ging, hielt der BGH im Übrigen eine Auswirkung auf die im Streit stehenden etwaigen zusätzlichen Anrechte der ausgleichsberechtigten Ehefrau bei der vom ausgleichspflichtigen Ehemann erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung für zu gering, als das eine Korrektur über § 27 VersAusglG in Betracht käme.

Allerdings vermisste der BGH im konkreten Fall hinsichtlich der von der Ehefrau bereits bezogenen Berufsunfähigkeitsrente, die auf eine Direktversicherung durch die Arbeitgeberin der Ehefrau zurückging, eine Prüfung der Härtefallklausel des § 27 VersAusglG durch die Vorinstanz (Oberlandesgericht (OLG)).

Als problematisch sah es der BGH nämlich an, dass die Ehefrau mit der von ihr bezogenen, laufenden Berufsunfähigkeitsrente (auch) die Zeit ihrer Invalidiät bis zum Erreichen der Altersgrenze abdecken müsse, während dem Ehemann bei eigener fortbestehnder Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung stünde. Dies stünde auch dem Rechtsgedanken der Bestimmung des § 28 VersAusglG entgegen.

(Quelle: BGH, Beschluss v. 16.08.2017, XII ZB 21/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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