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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

AG Kassel, 02.05.2018 - 435 C 419/18: Zur Unternehmereigenschaft eines ebay-Verkäufers

Das Amtsgericht (AG) Kassel hatte sich in einem Urteil vom 02.05.2018 unter anderem mit der Frage zu befassen, wann ein ebay-Verkäufer als Unternehmer i.S. des § 14 BGB gilt.

§ 14 BGB lautet:

"(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen."

Die Beantwortung dieser Frage ist von weitreichender Bedeutung für die Anwendung zahlreicher verbraucherschützender Bestimmungen, Schließt nämlich ein Unternehmer mit einem Verbraucher Verträge ab, können den Unternehmer eine Vielzahl von Bestimmungen treffen, die dem Schutz seines Vertragspartners betreffen.

Zu denken ist etwa an Bestimmungen über ein Widerrufsrecht oder aus dem AGB-Recht.

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Im vorliegenden Falle hatte die Frage der Unternehmereigenschaft Bedeutung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Gefahrtragungsregel des § 447 Abs. 1 BGB. Diese lautet:

"(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat."

Geht also - verkürzt formuliert - bei einem Versendungsverkauf die Ware beim Transport verloren, so muss der Käufer regelmäßig gleichwohl den Kaufpreis zahlen. Er trägt insofern das Risiko des Verlusts bei der Versendung.

Beim sog. Verbrauchsgüterkauf gilt diese für den Verkäufer günstige Vorschrift aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB. Dieser lautet:

"(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat."

Voraussetzung für einen Verbrauchsgüterkauf ist wiederum - verkürzt formuliert - der Umstand, dass der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist (§ 474 BGB).

Im vorliegenden Fall folgerte das AG die Unternehmereigenschaft des Verkäufers daraus, dass Unternehmer derjenige sei, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete, ohne dass es - jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf - auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankomme. Demnach war der Kläger Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbot. Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform sei unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankurt a.M. nämlich bereits dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Umsätze stattgefunden haben, Dauer und/oder Umfang der Verkaufsbestrebungen auf eine unternehmerische Tätigkeit hinwiesen oder der Auftritt auf der Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgte.

Im Ergebnis wurde die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des als Unternehmer bewerteten Klägers wegen Verlusts der Kaufsache auf dem Transportweg an den bestellenden Verbraucher abgewiesen.

(Quelle: AG Kassel, Urteil v. 02.05.2018, 435 C 419/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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