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BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17: Nutzerkonto bei sozialen Netzwerk (z. B. Facebook) ist vererblich

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.07.2018 entschied, ist der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich vererblich. Daher haben die Erben des ursprünglichen Kontoinhabers gegen den Betreibers eines sozialen Netzwerkes einen Anspruch auf Zugang zu dem entsprechenden Konto einschließlich der darin enthaltenen Inhalte.

Im entschiedenen Fall hatten die Mutter und Miterbin einer im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen bei einem U-Bahn-Unfall verstorbenen Frau für die Erbengemeinschaft Zugang zu dem Nutzerkonto der verstorbenen Tochter verlangt. Sie erhoffe sich dadurch nähere Aufklärung über die Todesumstände der Tochter.

Symbolbild Computernutzerin

(Symbolbild)

Die Betreiberin des Netzwerkes hatte das Benutzerkonto der Tochter in den sog. Gedenkzustand versetzt. Ein Zugriff auf die (allerdings nicht gelöchten) Inhalte war daher nicht mehr möglich.

Der BGH bejahte einen Anspruch der Erben, ihnen Zugang zum Benutzerkonto der Verstorbenen einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der entsprechende Anspruch ergäbe sich aus dem Nutzungvertrag und sei vererblich.

Der BGH wies insbesondere darauf hin, dass auch analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe auf die Erben übergingen. Es gäbe keinen Anlass, digitale Inhalte anders zu behandeln.

(Quelle: BGH, Urteil v. 12.07.2018, III ZR 183/17; Pressemitteilung Nr. 115/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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