BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11: Anwendbarkeit des FamFG - Verfahrenseinleitung und Übergangsrecht
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.05.2013 genügt die Stellung eines Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags für sich allein noch nicht, um ein Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des Art. 111 Abs.1 S. 1 FGG-RG einzuleiten.
Art. 111 FGG-RG ist eine Übergangsvorschrift zur Abgrenzung des alten Recht vom neuen Recht.
Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG lautet:
"(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. ..."
(Symbolbild)
Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG knüpft damit in zeitlicher Hinsicht an das Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.09.2009 an und entscheidet, ob auf ein Verfahren noch das alte Recht (zum Beispiel bestimmte Bestimmungen der ZPO) oder aber das neue Recht (zum Beispiel das FamFG) anzuwenden ist.
In sächlicher Hinsicht wird an den Begriff des "Verfahrens" angeknüpft.
Wie der BGH entschied, genügt die Stellung eines Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags noch nicht, um ein Verfahren im Sinne von Art. 111 FGG-RG einzuleiten.
(Quelle: BGH, Beschluss v. 29.05.2013, XII ZB 374/11)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))