LAG Kiel, 21.01.2020 - 1 Sa 115/19: Freier Mitarbeiter - Rückforderung und Treu und Glauben
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Kiel) hatte sich in seinem Urteil vom 21.01.2020 mit einem Anspruch der klagenden Pflegeheimbetreiberin auf Rückzahlung überzahlter Vergütung gegen den Beklagten zu befassen.
Hintergrund des Verfahrens bildete der Umstand, dass der beklagte Altenpfleger, der auch eine Weiterbildung als Pflegedienstleitung absolviert hatte, in dem von der Klägerin betriebenen Altenheim u.a. im Jahr 2015 auf Basis eines vom Beklagten gestellten Dienstleistungsvertrags als selbstständiger freier Mitarbeiter tätig war.
Die Klägerin verlangte nun wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung dieses Dienstverhältnisses, welches in Wirklichheit ein Arbeitsverhältnis gewesen sei, die Rückzahlung überzahlter Vergütung für den Zeitraum vom 05.01.2015 bis 21.07.2015. Denn eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung habe ergeben, dass trotz der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als "freiberuflich" tatsächlich in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dann schulde ihr aber der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Differenz zwischen der gewährten Vergütung und der Vergütung, die er als Arbeitnehmer erhalten hätte.
(Symbolbild)
Das LAG wies die Klage, ebenso wie erstinstanzlich bereits das Arbeitsgericht (ArbG), ab.
Anders als das Arbeitsgericht, welches die Klage deshalb abgewiesen hatte, weil nach dessen Überzeugung ein freies Mitarbeitverhältnis bestanden habe, musste sich das LAG in dieser Frage nicht festlegen.
Vielmehr wies das LAG darauf hin, dass der Klage bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehe.
Es sei zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BAG ein Arbeitgeber die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen könne, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird.
Im vorliegenden Fall sei dem Beklagten aber Vertrauensschutz zu gewähren.
Die Parteien hätten insbesondere ausdrücklich ein Rechtsverhältnis vereinbart, nach dessen Inhalt der Beklagte freier Mitarbeiter war. Das Rechtsverhältnis sei auch durchgehend so durchgeführt worden. Der Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er Arbeitnehmer sei.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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