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Massive Rentenerhöhung für viele Geschiedene durch Abänderungsverfahren möglich - Altentscheidungen zum Versorgungsausgleich auf Grundlage der alten Barwert-Verordnung können oft nach neuem Recht neu aufgerollt werden

 

Seit 1977 ist der Versorgungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland im Gesetz verankert, im Jahr 2009 wurde er grundlegend reformiert. Im Fall der Scheidung sollen die von Ehemann und Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung gerecht geteilt werden (im Grundsatz hälftig). Bei einer Ehescheidung findet daher regelmäßig auch ein Versorgungsausgleichsverfahren statt. Zwischen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und dem Eintritt in das Rentenalter vergehen dann aber oft viele Jahre, in denen sich auch viel ändert, sich die Betroffenen mit der Thematik aber nicht mehr beschäftigen und deshalb neue Entwicklungen „verpassen“. Empfehlenswerte „Korrekturen“ beim Versorgungsausgleich unterbleiben daher oft aus Unkenntnis. Nicht selten lohnt es sich aber, den Versorgungsausgleich noch einmal zu überprüfen.

 

Versorgungsausgleich ist nicht immer in Stein gemeißelt - im Zweifel überprüfen

 

Das Gesetz sieht verschiedene Gründe vor, aus denen eine getroffene – an sich rechtskräftige – Versorgungsausgleichsentscheidung nachträglich abgeändert werden kann. Es handelt sich bei den Entscheidungen über den Versorgungsausgleich letztlich um Prognoseentscheidungen mit Dauerschuldcharakter. Daher müssen auch Anpassungen, z.B. an geänderte Gesetzeslagen, möglich sein. Ein besonders wichtiges Beispiel ist die 2009 neu eingeführte Möglichkeit zur Korrektur „falscher“ Dynamisierungsberechnungen aufgrund der alten – zwischenzeitlich abgeschafften – Barwert-Verordnung.

 

Barwert-Verordnung – ungerechte Umrechnungstabellen des alten Rechts

 

Nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht wurden beim Versorgungsausgleich viele Rentenanrechte jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung sozusagen fiktiv in eine gesetzliche Rente umgerechnet. Das geschah anhand der so genannten Barwert-Verordnung, etwa bei vielen berufsständischen Versorgungen, bei vielen Formen der privaten Altersvorsorge oder auch bei zahlreichen Betriebsrenten und Zusatzversorgungen. Nach heutigem Verständnis waren diese Umrechnungen aber häufig gravierend falsch und führten oft zu einer massiven Unterbewertung der entsprechenden Anrechte. Letztlich wurde – nach altem Recht – ein Saldo der auszugleichenden Anrechte gezogen und der Versorgungsausgleich auf dieser Basis als sog. „Einmalausgleich“ durchgeführt.

 

Neu seit 2009 und häufig ungenutzt: Antrag nach § 51 Abs. 3 VersAusglG - Versorgungsausgleich nachträglich ändern

 

Sofern gewisse Schwellenwerte überschritten werden und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, können solche alten, durch Anwendung der Barwert-Verordnung geprägten Versorgungsausgleichsentscheidungen abgeändert und das Versorgungsausgleichsverfahren auf Grundlage des neuen, 2009 eingeführten Rechts neu durchgeführt werden. Das neue Recht sieht keine Anwendung der alten Barwerttabellen mehr vor. Es findet auch kein „Einmalausgleich“ mehr statt. Vielmehr werden die einzelnen Anrechte nach neuem Recht einzeln geteilt (sog. "Hin-und-Her-Ausgleich"). Die fehlerträchtige Umrechnung diverser Versorgungsanrechte in eine fiktive gesetzliche Rente entfällt. Anrechte, die in Altentscheidungen also mit der Barwert-Verordnung „kleingerechnet“ wurden, können jetzt ggf. mit ihrem „echten“ Wert ausgeglichen werden. Nicht selten lassen sich dabei für den Begünstigten mehrere hundert Euro an zusätzlicher Rente im Monat generieren, in Extremfällen sogar vierstellige Beträge.

 

Beispiel einer Abänderung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung (nach Rechtskraft)

 

Fallbeispiel: In einer in 2002 nach altem Recht ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidung kam zulasten der Ehefrau die Barwert-Verordnung zur Anwendung. Die Eheleute waren rund 33 Jahre miteinander verheiratet. Die Rentenanrechte des Ehemannes bei einem berufsständischen Versorgungwerk in Höhe von (eigentlich) 4.478,20 DM monatlich wurden durch die Barwertumwertung im Versorgungsausgleich nur in Höhe von 2.486,25 DM berücksichtigt. Davon kam in der Altentscheidung die Hälfte der Ehefrau zugute (1.243,13 DM = 635,60 €). Bei der Neudurchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht im Jahr 2012 erhielt die Ehefrau alleine aus den Anrechten des Ehemannes beim Versorgungswerk eigene Anrechte auf eine Altersrente in einer monatlichen Höhe von 1.623,66 €. Dieser massive Zuwachs war in erster Linie auf den Wegfall der Barwertumrechnung, in kleinerem Umfang auch auf den Wegfall des Risikoschutzes für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, zurückzuführen.

 

Chancen, Risiken und Nebenwirkungen – Prüfung auf Gefahren und Nachteile im Vorfeld erforderlich

 

Wo Chancen sind, sind auch Risiken oft nicht fern. Was den Einen begünstigt, verursacht regelmäßig auch Nachteile beim Anderen. Die Anrechte werden in einer solchen Abänderungsentscheidung schließlich nicht „vermehrt“, sondern letztlich nur anders verteilt, was zu Verschiebungen und Einbußen bei den beteiligten Versorgungsträgern und dem anderen beteiligten Ehegatten führen kann.

 

Ein Abänderungsantrag kann sich aber auch zulasten des auf den ersten Blick vermeintlich Begünstigten auswirken. Neben der initialen Prüfung der „förmlichen“ Zulässigkeitsvoraussetzungen ist im Vorfeld eines Abänderungsantrags auch auf damit einhergehende Gefahren zu achten; solche können sich z.B. aus gegenläufigen Entwicklungen ergeben, die den Effekt aus dem Wegfall der Barwertumrechnung kompensieren oder gar ins Gegenteil verkehren. Ein Abänderungsantrag ist – auch wenn er „formal“ zulässig ist – nicht in jedem Fall empfehlenswert. Es gibt eine Vielzahl an Risiken, die ein Abänderungsantrag mit sich bringt und die es im Vorfeld zu überprüfen und möglichst auszuschließen gilt, das geht bis zum möglichen Totalverlust der Rente. Ein Abänderungsantrag gehört daher in die Hände eines Profis, damit er nicht zum schmerzlichen „Eigentor“ wird.

 

Kontakt – Ersteinschätzung zur Zulässigkeit vom Anwalt

 

Betroffene, zu deren Lasten bei der Ehescheidung Rentenanrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit der Barwert-Verordnung umgerechnet wurden, können sich aus dem gesamten Bundesgebiet an die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Zulässigkeit eines Abänderungsantrags wenden (Mandatsablehnung bleibt vorbehalten). Rufen Sie uns an (0561/5809915) oder nehmen Sie per Fax (0561/5809933) oder Email (kanzlei@mayer-kuegler.de) Kontakt zu uns auf. Für die Ersteinschätzung zur Zulässigkeit benötigen wir das vollständige Scheidungsurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen.

 

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB

An den Lindenbäumen 1-3

34277 Fuldabrück im Landkreis Kassel

Bundesrepublik Deutschland

 

Tel:  0 561 / 58099-15

Fax: 0 561 / 58099-33

E-Mail: kanzlei (at) mayer-kuegler.de

 

eingetragen im Partnerschaftsregister des AG Frankfurt a.M. zu Registernummer PR 2311

vertretungsberechtigte Gesellschafter (Partner): Rechtsanwalt Michael Kügler und Rechtsanwalt Dr. Gregor Mayer

 

 

 

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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